Satzung

Vereinssatzung des Tourismus- und Gewerbevereins Eilenburg e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tourismus-und Gewerbeverein Eilenburg e. V.“ und hat seinen Sitz in der Torgauer Straße 40 (Museumsshop), 04838 Eilenburg.

§ 2 Bestimmung und Bezeichnung des Informationsbüros

Das vom Tourismus- und Gewerbeverein mitgenutzte und mitunterhaltene Informationsbüro führt die Bezeichnung „Tourist-Information Eilenburg“ und hat den Sitz in der Torgauer Straße 40, 04838 Eilenburg (Museumsshop).

§ 3 Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Tourismus- und Gewerbevereins Eilenburg e. V. s ist es, die Wirtschaft, insbesondere den Tourismus, den Handel und die Dienstleistung zu fördern und zu erweitern. Es gilt, im einheitlichen Handeln der Vereinsmitglieder unter dem Aspekt des Ausgleiches ihrer Interessen das Leistungsangebot der Mitglieder zu koordinieren und optimal zu vermarkten. Folgende Aspekte finden dabei Berücksichtigung:

      • die Wahrung der Interessen des Tourismus- und Gewerbevereins Eilenburg e. V.s gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen;
      • die Koordinierung der Leistungsträger;
      • die Durchführung der Vereinswerbung, Absatz-, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, Kartenvorverkauf regional und überregional;
      • die Gästeinformation und Betreuung;
      • die Mitwirkung bei Entscheidungen zur kommunalen Infrastruktur, Förderung des heimatlichen Brauchtums; die Gestaltung der Innenstadt
      • die Aufklärung der Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus und Erholungswesens;
      • Bemühungen um Verkehrserleichterungen, Mitwirkung bei der Fahrplangestaltung;
      • Gewinnung von weiteren Mitglieder aus anderen Branchen z. B. Handel und Dienstleistung;
      • Realisierung von konkreten Maßnahmen zur Förderung der Tourismusanbieter und Gewerbetreibenden unter Zusammenarbeit mit lokalen Partnern z.B. kommunale Unternehmen;
      • Erzielung von finanzieller Unterstützung in Form von Sponsoring;
      • Steigerung der Gäste-und Übernachtungszahlen;
      • aktive Marketingaktivitäten zur Steigerung der Attraktivität des Einzelhandels, der Dienstleistungen und der Tourismusanbieter;
      • Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Vereinen;
      • Sichern bestehender und Schaffen neuer Arbeitsplätze.

Politische und religiöse Ziele und Bestrebungen sind ausgeschlossen, der Tourismus- und Gewerbeverein Eilenburg e. V. arbeitet unabhängig und überparteilich.

§ 4 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen oder sonstigen unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins, außer Ersatz von Aufwendungen.

§ 5 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können Personen (natürliche, volljährige Personen), Firmen, Institutionen, Städte, Gemeinden und Zweckverbände werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Über die Aufnahme der Mitglieder (gemäß Punkt 1) entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge von mehr als einer Jahresrate vorliegen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Die „fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Versammlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 15 und § 16 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen.
Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine geheime Wahl stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für die geheime Wahl stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten:

      • Jahresbericht
      • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
      • Genehmigung des Wirtschaftsplanes
      • vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und maximal drei weiteren Mitgliedern. Der gesetzliche Vertreter des Vereins ist der Vorsitzende. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Vertretungsbefugnisse ändern, werden diese Anpassungen durch einen Vorstandsbeschluss neu geregelt. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Es ist auch möglich, durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied die Aufgaben des Vorsitzenden zu übertragen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre, der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mündlich oder schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

      • der Vorstand leitet den Verein bei der Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.
      • Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
        • Überwachung der Geschäftsstelle
        • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
        • Aufstellung des Wirtschaftsplanes
        • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
        • Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme. Seine Aufgaben sind durch Vorstandsbeschluss festzulegen.

§ 11 Die Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Er kann auch als Vorsitzender eines Ausschusses gewählt werden.

§ 12 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzierungsgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§ 13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Die Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben bekannt zu geben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 15 Gliederung der Satzung

Die Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen oder über die Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Eilenburg, damit sie es zur Förderung des Fremdenverkehrs verwendet.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.08.2013 beschlossen.